RECHTSANWALT Gerhard Meyer PATIENTEN VERTRETUNG IN ARZTHAFTUNGSSACHEN Kontakt

Wenn Sie also einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten, schlage ich Ihnen folgende Vorgehensweise vor:


1.)

Sie setzen sich mit mir in Verbindung, um ein kostenloses Orientierungsgespräch zu führen.
Darin werde ich Sie über meine übliche Vorgehensweise informieren:


- Ihre Patientenunterlagen (Behandlungsunterlagen inklusive technischer Aufzeichmungen, wie z.B,. Röntgenbilder, MRT-Aufnahmen usw.) werden

  angefordert und zwar sowohl vom betreffenden Arzt oder Krankenhaus, als auch von Vor- und Nachbehandlern.

- Besprechung der Unterlagen mit Ihnen. Wird der Verdacht auf einen Behandlungsfehler nicht ausgeräumt,bestätigt oder erhärtet er sich sogar, wird der   Arzt oder seine Haftpflichtversicherung angeschrieben und mit Ihren Vorwürfen und Forderungen konfrontiert.


- a)

Wenn sich die Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses bereit erklärt, den Schaden zu regulieren, weil sich schon aus den Patientenunterlagen der Behandlungsfehler eindeutig ergibt, muss nur noch wegen der Höhe des Schmerzensgeldes und des sonstigen Schadenersatzes verhandelt werden.

 

- b)

Wenn die Haftpflichtversicherung zunächst die Regulierung ablehnt und zunächst eine gutachterliche Bestätigung Ihres Verdachtes verlangt, gibt es wiederum verschiedene Möglichkeiten:

- Wir schalten den Medizinischen Dienst Ihren Krankenkasse ein (kostenlos für Sie)

- Wir schalten die Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer in Frankfurt ein, die mit kompetenten Medizinern und Juristen

(pensionierten Bundesrichtern) besetzt ist und sogar "zwei Instanzen" bietet (kostenlos für Sie, wenn das Krankenhaus und die

Haftpflichtversicherung diesem Verfahren zustimmen)

- Wir besorgen uns ein Privatgutachten (das kostet etwas und wird vermutlich von der Haftpflichtversicherung nicht anerkannt).


2.)

Wenn die außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit der Haftpflichtversicherung scheitern oder die Höhe des angebotenen Schadensbetrages

unakzeptabel niedrig ist, bleibt als letzte Möglichkeit nur die Klage vor dem zuständigen Gericht.

 

3.)

Die Kosten der Rechtsverfolgung sind immer ein wesentlicher Punkt, wenn es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht. Wenn Sie eine

Rechtsschutzversicherung haben, die für den speziellen Fall eintritt, haben Sie kein Kostenrisiko.

Wenn Sie Schadensersatz bekommen, hat der Schädiger auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen und zwar quotenmäßig

im Verhältnis des Gewinnens oder Verlierens. Die Kostenfrage sollte daher in jedem Falle und in jeder Lage des Verfahrens bedacht werden.


Wer über keine Rechtsschutzversicherung und auch nicht über eigene, ausreichende Mittel verfügt, ist trotzdem nicht rechtlos.

Es gibt die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bei Gericht zu beantragen. Das Gericht prüft dann vor

seiner Entscheidung die Erfolgsaussichten der geplanten  Rechtsverfolgung und Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnsise.